
Wenn ein Unternehmen in eine finanzielle Krise gerät, steht der Geschäftsführer vor erheblichen Herausforderungen. Besonders heikel sind die Pflichten im Zusammenhang mit Umsatzsteuer und Lohnabgaben. Ein zentrales Anliegen bei der Insolvenzberatung durch einen Rechtsanwalt ist es, auch den Geschäftsführer vor möglichen privaten Haftungen zu schützen. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen Blick auf die Haftungsrisiken, die Geschäftsführer in Österreich beachten müssen, in Bezug auf die Nichtabfuhr von Umsatzsteuer und Lohnabgaben.
Umsatzsteuer: Ein gefährliches Haftungsrisiko
Die Umsatzsteuer gehört zu den häufigsten Stolperfallen bei Unternehmensinsolvenzen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Selbst in einer Krisensituation darf die Umsatzsteuer nicht für andere Zwecke verwendet werden. Geschieht dies dennoch, spricht man von einer zweckwidrigen Verwendung von Abgaben, was zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen kann.
Das Finanzamt kann die nicht abgeführte Umsatzsteuer vom Geschäftsführer persönlich einfordern. Dies gilt besonders dann, wenn der Geschäftsführer Zahlungen an andere Gläubiger vornimmt, während die Umsatzsteuer nicht beglichen wird.
Lohnabgaben: Gleichbehandlung aller Gläubiger ist Pflicht
Neben der Umsatzsteuer sind auch die Lohnabgaben – wie Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Dienstgeberbeiträge (DB und DZ) – ein kritischer Bereich. Diese Abgaben müssen vom Geschäftsführer ordnungsgemäß berechnet und an die zuständigen Stellen abgeführt werden. In einer Unternehmenskrise dürfen Lohnabgaben jedoch nicht bevorzugt gegenüber anderen Verbindlichkeiten behandelt werden. Alle Gläubiger müssen gleichmäßig bedient werden, was bedeutet, dass es unzulässig ist, beispielsweise die Dienstnehmer weiter zu bezahlen, während die Lohnabgaben offenbleiben.
Wenn Lohnabgaben nicht ordnungsgemäß abgeführt werden, kann dies zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen haftet, wenn er diese Verpflichtungen vernachlässigt.
Was passiert bei Verstößen?
Wenn ein Geschäftsführer die Umsatzsteuer oder Lohnabgaben nicht korrekt abführt, kann dies schwerwiegende Konsequenzen haben:
Persönliche Haftung: Der Geschäftsführer haftet mit seinem Privatvermögen für die nicht gezahlten Beträge.
Strafrechtliche Konsequenzen: In schweren Fällen kann das Finanzamt strafrechtliche Schritte einleiten, was zu Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen führen kann.
Schadenersatzforderungen: Gläubiger oder die Sozialversicherungsträger können Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn sie durch die nicht abgeführten Abgaben geschädigt wurden.
Wie können Geschäftsführer diese Risiken minimieren?
Regelmäßige Überprüfung der Abgabenlast und der Liquidität des Unternehmens.
Zeitnahe Abführung der Umsatzsteuer und Lohnabgaben, auch in Krisenzeiten.
Beratung durch einen Experten: Ein erfahrener Anwalt oder Steuerberater kann dabei helfen, die gesetzlichen Pflichten einzuhalten und Haftungsrisiken zu minimieren.
Fazit
Die Abführung von Umsatzsteuer und Lohnabgaben ist für Geschäftsführer ein zentrales Thema, das in einer Unternehmenskrise nicht vernachlässigt werden darf. Die persönlichen Haftungsrisiken sind erheblich, können aber durch sorgfältige Planung und rechtzeitiges Handeln reduziert werden.
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie rechtlichen Rat? Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Seite, um Sie bei der Bewältigung dieser Herausforderungen zu unterstützen und Ihre persönlichen Risiken zu minimieren.
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