
Was Sie wissen müssen:
Eine Unternehmensinsolvenz ist eine der schwierigsten Situationen, in die ein Geschäftsführer geraten kann. Neben den Herausforderungen, das Unternehmen zu retten oder geordnet abzuwickeln, muss der Geschäftsführer auch seine persönliche Haftung im Blick behalten. In Österreich gibt es klare Regelungen, die festlegen, wann und wie ein Geschäftsführer haftbar gemacht werden kann.
Typische Haftungsrisiken eines Geschäftsführers in Österreich bei Insolvenz
Verletzung der Konkursantragspflicht Eine der größten Gefahren besteht in der verspäteten Stellung eines Konkursantrags. Wie in einem früheren Blogartikel beschrieben, muss der Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens innerhalb von 60 Tagen einen Konkursantrag stellen. Geschieht dies nicht, kann er persönlich für alle Schäden haftbar gemacht werden, die durch die Verzögerung entstehen.
Ungerechtfertigte Zahlungen Wenn ein Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist, darf der Geschäftsführer keine Zahlungen mehr leisten, die die Lage der Gläubiger weiter verschlechtern. Dazu zählen z.B. Zahlungen an einzelne Gläubiger, die andere benachteiligen könnten, oder Zahlungen für nicht notwendige Ausgaben. Der Geschäftsführer kann für solche ungerechtfertigten Zahlungen persönlich haftbar gemacht werden.
Verletzung von Steuer- und Sozialversicherungspflichten Auch während einer Krise müssen die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten des Unternehmens erfüllt werden. Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er es versäumt, Löhne, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge korrekt abzuführen, insbesondere, wenn das Unternehmen bereits insolvent ist oder wenn etwa Dienstnehmer noch bezahlt werden, die Lohnabgaben jedoch nicht mehr abgeführt werden.
Verantwortung für die Buchhaltung Eine ordnungsgemäße Buchhaltung ist auch in Krisenzeiten unerlässlich. Kann der Geschäftsführer keine ordnungsgemäßen Bücher vorlegen, erschwert dies die Abwicklung der Insolvenz und kann zu einer persönlichen Haftung führen. Besonders kritisch wird es, wenn sich herausstellt, dass durch ungenaue Buchführung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschleiert wurde.
Haftung für Schadensersatzansprüche Wenn Gläubiger oder andere Geschäftspartner nachweisen können, dass sie durch das Fehlverhalten des Geschäftsführers geschädigt wurden, können sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies kann in Fällen geschehen, in denen der Geschäftsführer beispielsweise bewusst falsche Informationen über die finanzielle Lage des Unternehmens gegeben hat.
Wie kann sich ein Geschäftsführer schützen?
Die beste Strategie, um Haftungsrisiken zu minimieren, ist Vorsicht und proaktives Handeln. Dazu gehört:
Regelmäßige Überprüfung der Finanzlage des Unternehmens.
Frühzeitige Beratung durch einen erfahrenen Anwalt, insbesondere bei ersten Anzeichen einer finanziellen Krise.
Ordnungsgemäße Buchführung und Erfüllung aller rechtlichen Verpflichtungen, auch in Krisenzeiten.
Zeitnahe Stellung eines Konkursantrags bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Fazit
Die Position des Geschäftsführers bringt große Verantwortung und auch persönliche Risiken mit sich, besonders in Zeiten einer Unternehmensinsolvenz. Um diese Risiken zu minimieren, ist es entscheidend, dass der Geschäftsführer seine Pflichten kennt und rechtzeitig die notwendigen Schritte setzt.
Sie benötigen rechtlichen Rat? Unsere Kanzlei steht Ihnen bei allen Fragen rund um das Insolvenzrecht zur Verfügung und unterstützt Sie dabei, Ihre persönlichen Haftungsrisiken zu minimieren.
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